Entsendung von Arbeitnehmern
- Entsendung von Arbeitnehmern
I. Begriff:1. EG-Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern (EGR 96/71 vom 16.12.1996): Bezweckt, im Fall grenzüberschreitender Erbringung von Dienstleistungen den Arbeitnehmern die in wichtigen Teilbereichen gebräuchlichen Arbeitsbedingungen des Arbeitsorts als Mindestnorm zu gewährleisten und dadurch Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen, die Dienstleistungen am gleichen Ort erbringen, teilweise anzunähern (Produktionsort-Prinzip).
- 2. Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz) vom 26.2.1996 (BGBl I 227) m.spät.Änd. Legt fest, dass bestimmte, in einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag festgelegte Arbeitsbedingungen im Bereich des Baugewerbes unabhängig von der im Übrigen auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechtsordnung auch für ausländische Arbeitgeber und ihre in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer zwingend gelten. Damit sollen Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten des deutschen Baugewerbes verhindert werden. Auch aus dem Ausland entsandte Arbeitnehmer sollen bestimmte Mindestlöhne erhalten, wenn diese in einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag (⇡ Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen) festgelegt sind, und die Arbeitgeber mit Sitz im Ausland sollen zu den Urlaubskassen des Baugewerbes Beiträge zahlen.
II. Steuerrecht:1. Beim Arbeitnehmer ist das empfangene Gehalt i.d.R. im Tätigkeitsstaat zu versteuern, wenn der Aufenthalt im anderen Land eine bestimmte zeitliche Schwelle (meist 183 Tage innerhalb eines Jahres) überschreitet; wird der Arbeitnehmer für ein verbundenes Unternehmen im Tätigkeitsstaat tätig, dann ist sein Gehalt auch bei kürzeren Aufenthalten dort zu versteuern.
- 2. Auf der Unternehmensseite ist das Gehalt des Arbeitnehmers Betriebsausgabe. Ist der Arbeitnehmer von einem Konzernunternehmen zu einem anderen entsandt worden und sein Gehaltsniveau höher als das, das vergleichbare Arbeitnehmer im Tätigkeitsstaat beziehen, kann bei dem begründeten Verdacht einer Übervorteilung des ⇡ verbundenen Unternehmens (durch das entsendende Unternehmen) die Finanzverwaltung in diesem Land in der Zahlung des hohen Gehalts an den Arbeitnehmer teilweise eine verdeckte Gewinnausschüttung sehen.
Lexikon der Economics.
2013.
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